Die ROMTEXT-Datenbank

AutoreGeorg Klingenberg
CaricaDirettore dell'Institut für Römisches Recht, Universität Linz
Pagine223-232

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@I. Das Linzer Digestenprojekt

@@1. Entstehung

Auf Initiative von Marianne Meinhart wurde an der Universität Linz im Jahr 1970 mit der Speicherung der Digesten begonnen. In organisatorischer Hinsicht wurde am Institut für Römisches Recht eine Abteilung eingerichtet, die sich mit der EDV-mäßigen Erfassung und Ausweitung der Quellen des Römischen Rechts befaßt. Diese Abteilung steht seit ihrer Gründung bis heute unter der Leitung von Josef Menner.

Die Eingabe der Digesten in den damals verwendeten IBM-Großrechner erfolgte über Lochkarten (ca. 100.000 Stück) und dauerte mit allen Korrekturvorgängen bis 1975.

@@2. Anwendungen

In der Folge wurden für den Großrechner verschiedene Abfrageprogramme entwickelt: Ein allgemeines Suchprogramm erlaubt die Abfrage nach Wörtern oder Passagen von variabler Länge. Daneben wurden spezielle Suchprogramme für bestimmte grammatikalische Strukturen erstellt, so etwa für die Kombination von Substantiven mit Adjektiven, Adverbien und Präpositionen.

Mit Hilfe des eingespeicherten Textes und der Suchprogramme wurde in den Jahren 1976-1980 in Zusammenarbeit zwischen T. Honore und J. Menner die Digestenkonkordanz auf Micro-Fiches erstellt. Weiters konnten die noch feHenden Teile des Vocabularium Iurisprudentiae Romanae (vir) fertiggestellt werden.

Auf Anfrage wurden und werden für romanistische Institute und Forscher Suchaufträge übernommen. Das Ergebnis kann entweder als Papier-Page 224ausdruck auf dem Postweg an den Anfragenden übersandt oder im Wege der Datenfernübertragung earn übermittelt werden.

@II. Romtext

In der Folge wurden weitere Texte gespeichert: Am Ende der 80er Jahre waren die meisten juristischen Quellen erfaßt. Gleichzeitig haben die technische Entwicklung und die sinkenden Preise der Personal Computer dazu geführt, daß viele Romanisten entweder im Rahmen ihres Instituts oder privat, über ein solches Gerät verfügen. Das Linzer Institut hat sich daher im Jahr 1989 entschlossen, das gespeicherte Quellenmaterial und ein dazugehöriges einfaches Suchprogramm anzubieten.

Die Installation ist auf Computern mit den Betriebssystemen MS-DOS, Macintosh und ATARI möglich. Erforderlich ist ein Speicherplatz von 17 MB für die Datenbank und von etwa 8-13 MB für die Programme: Die Such-Programme laufen auf dBASE, FoxBase oder FoxPro; weiters läßt sich die Datenbank auch mit AskSam oder Data-Perfect verwenden.

@@1. Struktur und Inhalt der ROMTEXT Datenbank

Die Quellentexte sind auf den Disketten im ASCII-Format abgespeichert und müssen mit der verwendeten Datenbank-Software in die zu kreierende Datenbank ROMTEXT übernommen werden. Für Installationen im DOS-Format bei vorhandener Datenbank-Software dBASE oder FoxPro steht ein Installationsprogramm INSTALL.DOS zur Verfügung.

Jeder Datensatz besteht nur aus dem Feld «Zeile» mit einer Länge von maximal 77 Zeichen: In diesem befindet sich jeweils eine Textzeile. Um die Wortsuche in den Zeilen verläßlich zu gestalten, kommen keine Trennungen von Wörtern vor, so. daß sich in jedem Zeilenfeld nur vollständige Wertformen befinden. Zur Erkennung bei der Wortsuche muß vor jedem einzelnen Wort und somit auch am Zeilenanfang ein Leerzeichen stehen. Lediglich die Zitatzeilen beginnen mit einem Dollarzeichen.

Beispiel: Beginn des Titels D. 18,3:

$D.18, 35 0,R

DE LEGE COMMISSORIA

$D.18, 3, 1,0 ULP. 23 AD SAB.

SI FUNDUS COMMISSORIA LEGE VENIERIT, MAGIS EST, UT SUB CONDICIONE RESOLVI EMPTIO QUAM SUB CONDICIONE CONTRAHI VIDEATUR.

Page 225

$D.18, 3, 2,0 Pomp. 35 ad sab.

CUM VENDITOR FUNDI IN LEGE ITA CAVERIT: «SI AD DIEM PECUNIA SOLUTA NON SIT, UT FUNDUS INEMPTUS SIT», ITA ACCIPITUR INEMPTUS ESSE FUNDUS, SI VENDITOR INEMPTUM EUM ESSE VELIT, QUIA ID VENDITORIS CAUSA CAVERETUR: NAM SI ALITER ACCIPERETUR, EXUSTA VILLA IN POTESTATE EMPTORIS FUTURUM, UT NON DANDO PECUNIAM INEMPTUM FACERET FUNDUM, QUI EIUS PERICULO FUISSET.

$D.18, 3, 3,0 ULP. 30 AD ED.

NAM LEGEM COMMISSORIAM, QUAE IN VENDITIONIBUS ADICITUR, SI VOLET VENDITOR EXERCEBIT, NON ETIAM INVITUS.

$D.18, 3, 4,0 ulp. 32 ad ed.

SI FUNDUS LEGE COMMISSORIA VENIERIT, HOC EST UT, NISI INTRA CERTUM DIEM PRETIUM SIT EXSOLUTUM, INEMPTUS FIERET, VIDEAMUS, QUEMADMODUM VENDITOR AGAT TAM DE FUNDO QUAM DE MS, QUAE EX FUNDO PERCEPTA SINT, ITEMQUE SI DETERIOR FUNDUS EFFECTUS SIT FACTO EMPTORIS. ET QUIDEM FINITA EST...

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